Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Überlastung des Gerichts erfolgreich

Ein seit November 2017 in Untersuchungshaft befindlicher Mann hat erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde bei der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegen ein Urteil des Dresdner Oberlandesgerichts eingereicht. Der Beschwerdeführer saß wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung des Mannes hatte jedoch erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung begonnen. Die Strafkammer begründete die erneute Prüfung der Haftfortdauerenteidung durch das Oberlandesgericht Dresden mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit der staatlich verfassten Gemeinschaft, deren Pflicht es sei, für eine rechtzeitige verfassungsgemäße Ausstattung der Gerichte zu sorgen. Genau dieser Sorgfaltspflicht sei man durch den alleinigen Hinweis auf Überlastung des Gerichts sowie der damit verbundenen Verfahrensverzögerung nicht nachgekommen. Sie verwies dabei auch auf die bereits seit längerem und vor dem Strafverfahren bekannten Be- und Überlastungsproblematik der zuständigen Strafkammer.


Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verletzt damit das Oberlandesgericht Dresden das Grundrecht des Häftlings nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, das besagt, dass der Entzug der Freiheit eines nur Verdächtigen wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig ist. Vordergründig gelten die Schwere einer Tat sowie das zu erwartende Strafmaß, nicht aber eine vermeidbare, dem Staat zuzurechnende Inhaftierung als Begründung für die Dauer einer Untersuchungshaft. Die Strafvervolgungsbehörden und Strafgerichte Dresden sind daher gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit anzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die vorgeworfenen Taten zu finden.


www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemittleilungen/DE/2018/bvgl8-052.html

    Hauptsache weggesperrt.


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