Berlin, JVA Tegel, Teil 2

Bezugnehmend auf den Bericht zur Entscheidung des Landgerichts Berlin hinsichtlich einer 7-Zohnen-Kaltschaummatratze hatte die JVA Berlin gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde erhoben. Das zuständige Kammergericht hat daraufhin in seiner Entscheidung vom 07.09.2017 -2 Ws 122/17 Vollz- entschieden, dass der Tenor aufgehoben und geändert wird. Und zwar wird die JVA Berlin verpflichtet (wie bereits zuvor), dem Gefangenen eine solche Matratze zur Verfügung zu stellen, allerdings nun auf dessen Kosten. Da das Landgericht insoweit über den Antrag des Gefangenen bislang nicht entschieden habe, dass dieser dafür sein Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen kann, muss sich das Landgericht alleine mit dieser Frage nochmals beschäftigen.


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    Hauptsache weggesperrt.


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